Wenn erst durch Vorlage von Urkunden und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Die Frage der Bestimmtheit des Räumungsbegehrens ist von der Erkennbarkeit der vom Räumungsbegehren betroffenen Bestandgegenstände für die Bekl zu trennen. Mangels näherer verbaler Umschreibung kommt der zum Bestandteil des Räumungsbegehrens gemachten Urkunde entscheidende Bedeutung für dessen Bestimmtheit zu. Auch wenn das ErstG die Kl zwar nicht auf die daraus folgende mangelnde Exequierbarkeit des Räumungsbegehrens, die sanierbar gewesen wäre, hinweist, schadet dies jedoch nicht, wenn die Bekl die Unbestimmtheit des Begehrens dezidiert eingewendet hat.

