Das Vorzugspfandrecht umfasst auch die aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultierenden Forderungen wie (insb) Bereicherungs- oder Verwendungsansprüche, wenn diese aus der Verwaltung der Liegenschaft herrühren. Die Erhaltungspflicht betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft sowie die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem WE-Objekt zählen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG zu den Angelegenheiten der (ordentlichen) Verwaltung. Das Vorzugspfandrecht gilt insoweit auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche der EigG für von ihr im Rahmen der Erhaltungspflicht getragene Schäden, die ein WEer im Rahmen einer Verfügungshandlung über sein WE-Objekt (iSd § 16 Abs 2 WEG) verursacht. Von ("genuinen") Ansprüchen der EigG, die aus der Verwaltung herrühren und deshalb vom Vorzugspfandrecht erfasst sind, sind die nach § 18 Abs 2 WEG 2002 idF der WRN 2006 der EigG abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu unterscheiden, die einzelnen WEern gegen dritte Vertragspartner zustehen. Für diese gilt das Vorzugspfandrecht nicht.

