Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt an sich keinen Kündigungsgrund dar, auch selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG fehlten. Bestand jedoch zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben.

