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Kein Erlöschen des Mietvertrags bei ausreichender Deckung für kleineres Mietobjekt

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2020/58immolex-LS 2020, 288 Heft 10 v. 7.10.2020

§ 7 MRG umfasst auch einen Anspruch auf bloße Teilherstellung, wenn dies "vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint". Damit hat der Mieter nicht nur ein schützenswertes Interesse an einer Verwendung der Leistung aus der auch mit seinen Betriebskostenzahlungen wirtschaftlich "erkauften" Versicherungsleistung für die Wiederherstellung gem § 7 MRG dahingehend, dass der "wiederhergestellte" Mietgegenstand möglichst dem vertraglich vereinbarten Objekt entspricht, sondern auch daran, dass die Versicherungssumme überhaupt für eine (Teil-)Wiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands verwendet wird, auch wenn dabei - aufgrund ihrer unzureichenden Höhe - Abstriche von der vertraglich geschuldeten Leistung gemacht werden müssen. Ob sich der Mieter im Einzelfall für einen Fortbestand seines Mietverhältnisses entscheidet und einen hinter dem ursprünglich vereinbarten Mietobjekt "zurückbleibenden" Mietgegenstand akzeptiert oder ob er auf die Wiederherstellung eines solchen (nicht dem Vertrag entsprechenden) Objekts und damit auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses "verzichtet", ist grundsätzlich diesem zu überlassen. Die Interessen des Vermieters werden bei einer (solchen) dem Mieter zugestandenen Wahlmöglichkeit dadurch ausreichend beachtet, dass er für die Wiederherstellung nur die Versicherungsleistung und keine "hausfremden Mittel" verwenden muss. Wäre eine bloß teilweise (insb verkleinerte) Wiederherstellung des Hauses für den Vermieter aus besonderen Gründen unzumutbar (etwa weil eine solche nur unter Verkleinerung von ihm selbst genutzter Gebäudeteile möglich wäre), wäre im jeweiligen Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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