Aus § 9 AVG iVm § 18 WEG folgt, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der EigG auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und nicht die Ausübung von Eigentümerrechten erfasst. Die Verwaltungshandlungen für die EigG sind einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert. Kommt dem Bauwerber und der EigG Parteistellung zu (hier: § 6 NÖ BO), kann auch der EigG Parteistellung zukommen. Voraussetzung hiefür ist aber, ob die von der EigG bei der Baubehörde beantragte Maßnahme in den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft fällt. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um die Interessen aller Gemeinschafter geht, und zu ihnen gehört alles, was die gemeinschaftlichen Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte eingreift. Wenn Maßnahmen ausschließlich allgemeine Teile betreffen, ist daher zur Abgrenzung zwischen der Verwaltung und einer Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG danach zu differenzieren, ob eine Maßnahme im alleinigen Interesse eines WEers oder im Gemeinschaftsinteresse gelegen ist. Dient die Veränderung gemeinschaftlichen Interessen, kommt die Entscheidungskompetenz grundsätzlich der EigG zu. Dient sie dagegen der Umsetzung bloß individueller Interessen, bedarf es nach § 16 Abs 2 WEG der Zustimmung aller übrigen WEer. Daher ist bei der Beurteilung der Parteistellung über einen beantragten Treppenlift vorab zu klären, in wessen Interesse dessen Errichtung liegt.

