§ 1096 ABGB vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjekts entstehen, nicht zu begründen. Ein Schadenersatz kann nur nach allgemeinen Grundsätzen der Verschuldenshaftung - einschließlich § 1298 ABGB - geltend gemacht werden.
10 Ob 45/19v

