§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen WEern ein und desselben Hauses anwendbar, solange ein WEer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechts an einem bestimmten WE-Objekt Störungen verursacht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann also auch zwischen WEern ein und desselben Hauses für eine von einem WE-Objekt ausgehende Störung bestehen. Diese Grundsätze gelten auch für § 364a ABGB. Lässt ein WEer (= Bekl) in einem unstrittig seinem WE-Objekt zugeordneten Zugangsbereich den Bodenabfluss, der bis dahin unmittelbar vor der Eingangstür gelegen war, zu einer Stützmauer hin verlegen, weshalb es in weiterer Folge bei Starkregen während Ortsabwesenheit zu Wassereintritt in seine Einheit kommt und sich von dort in das Nachbarobjekt ausbreitet, ist eine analoge Anwendung des § 364a ABGB und von Schadenersatzansprüchen zu bejahen; schließlich hat der Bekl durch Verlegen des Abflusses die bestehenden Abflussverhältnisse verändert und hat sich insoweit beim schadensbegründenden Vorfall gerade der "betriebstypische" Zweck dieser Einrichtung, nämlich die Ableitung des Regenwasseraufkommens, nicht verwirklicht. Der Schaden steht demnach in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Sachherrschaft des WEers, ohne dass es auf die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Möglichkeit des Bekl, diesen Wassereintritt durch geeignete Maßnahmen zur Förderung des Abflusses im Eingangsbereich oder durch eine druckwasserdichte Ausführung der Eingangstüre zu verhindern, ankommt.

