Um den Informationspflichten des Unternehmers vollständig zu entsprechen und auf diese Weise eine Verlängerung der Widerrufsfrist gem § 12 FAGG zu verhindern, muss der Makler der Verbraucherin zusätzlich zu einer den Erfordernissen des § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprechenden schriftlichen Belehrung auch das Muster-Widerrufsformular auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zur Verfügung stellen. Muss der Makler die Informationserteilung ohnedies schriftlich (oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) vornehmen, wobei er sich im konkreten Fall dazu eines schriftlichen Merkblatts bedient, bedeutet die zusätzliche Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars für ihn auch keine unzumutbare weitere Belastung (Anm: Hinweis auch auf EuGH C 430/17, Walbusch Walter Busch).

