Ein Investitionskostenersatzverzicht stellt grundsätzlich keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, da der Zustand des Objekts im Bestandzins eingepreist wird und der Vermieter die Vornahme der Aufwendungen auch überhaupt untersagen kann, sohin der bloße Ausschluss von Aufwandsersatz hinter dieser Möglichkeit aber zurückbleibt. Die Klausel "Der Mieter verzichtet hinsichtlich der Investitionen auf jeden über § 10 MRG hinausgehenden Ersatzanspruch; ausgenommen davon sind Ansprüche für Aufwendungen, die gemäß § 3 MRG der Vermieter hätte vornehmen müssen (§ 1036 ABGB)" ist daher wirksam.

