Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen sind grundsätzlich wirksam und sachlich gerechtfertigt. Schließlich liegt eine gewisse Abnutzung der Wohnung im Wesen eines (langfristigen) Bestandvertrags und im bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Mieter, sodass dies keinen (real) degressiven Mietzins rechtfertigen kann. Aus diesem Grund hat auch der Mieter den Vermieter für die Abnutzung nicht zusätzlich zu entschädigen. Dies gilt auch im Vollanwendungsbereich des MRG und trotz der Tatsache, dass der Vermieter dort nur zu den in § 3 genannten Arbeiten verpflichtet ist. Von einer unzulässigen Äquivalenzverschiebung zu Lasten des Mieters kann dabei schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Mieter das (weiterhin geltende und unabdingbare) Mietzinsminderungsrecht nach § 1096 Satz 2 und 3 ABGB für den Fall, dass die Wohnung (nicht) mehr zum bedungenen Gebrauch taugt, zusteht.

