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Zur Unwirksamkeit eines vorbehaltenen Dachbodenausbaus im WE-Althaus

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/46immolex-LS 2019, 233 Heft 7 und 8 v. 26.7.2019

Die dem WE-Organisator vorbehaltene Möglichkeit des späteren Ausbaus eines Dachbodens, der nicht Zubehör eines dem WE-Organisator verbleibenden WE-Objekts, sondern allgemeiner Teil des Hauses ist, fällt grundsätzlich unter § 38 Abs 1 Z 1 WEG; dies gilt gem § 56 Abs 13 auch für vor dem WEG 2002 abgeschlossene Vereinbarungen. Bei Benützungsregelungsvereinbarungen über einen unausgebauten allgemeinen Dachboden handelt es sich um einen in § 38 Abs 1 Z 1 WEG aufgezählten "verdächtigen" Vertragstyp, bei dem der Begünstigte beweisen muss, dass den Vereinbarungen im konkreten Fall keine Beschränkungseignung mehr zukommt. Dies gilt auch für einen abverkaufenden Mehrheitseigentümer als WE-Organisator. Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei WE-Begründung in "Althäusern" § 38 Abs 1 WEG immer einschränkend bzw im Ergebnis gar nicht (weil die Übermacht des WE-Organisators allgemein nicht gegeben ist) anzuwenden ist. Ob die (hier) Erst- und ZweitAG als ehemalige Mieter den Dachboden nutzten oder nicht, ist irrelevant, da § 38 Abs 1 Z 1 WEG auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte und nicht nur der Nutzungsrechte von WEern verbietet und ein Nutzungsvorbehalt am Dachboden zugunsten des WE-Organisators den Erst- und ZweitAG damit jede Möglichkeit entzieht, von der Verwertung des Dachbodens durch Umwidmung, Ausbau, Schaffung von zusätzlichen WE-Objekten und einem Verkauf zu profitieren. Steht der Verkauf unter der Bedingung der Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschosses, ist vom Ausnützen der Vertragsübermacht des WE-Organisators auszugehen. Die Verneinung einer Beschränkungseignung wegen des Kaufpreises ist jedenfalls dann kein geeignetes Kriterium zur Verneinung der Anwendbarkeit des § 38 Abs 1 WEG, wenn es keine konkreten Feststellungen zum Wert der Wohnung und den Auswirkungen der Benützungsvereinbarung (Nutzungsvorbehalt am Dachboden) gibt.

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