Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Zwar ist er im Regelfall nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden. Die Annahme, dass es sich bei der Frage einer Wertminderung - anders als bei sichtbaren Gebäudeschäden (Risse, Sprünge etc) - nicht um einen durch Sinneseindrücke unmittelbar wahrnehmbaren Schaden handle, sodass die Verjährungsfrist auch tatsächlich erst mit Kenntnis des eingeholten Gutachtens zu laufen beginnt, ist durchaus vertretbar. Eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) ist dann anzunehmen, wenn diese - sowohl als selbständige Dritte als auch als Gehilfen - vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Das (positive) Wissen des Wissensvertreters wird dem Geschäftsherrn als dessen eigenes Wissen zugerechnet, wodurch die an das Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn eintreten. Die Frage der Wissensvertretung ist für die Erkundigungsobliegenheit nicht relevant. Aus der Behauptung, dass Rechtsanwälte oder Bausachverständige von den Schäden hätten wissen müssen, lässt sich keine Zurechnung fremden Wissens zu Lasten der geschädigten Kl ableiten.

