Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst ua die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rsp ggf abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer RL unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in stRsp in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich im Einklang mit der RL 93/13 ausgelegt werden können, und, wenn ja, daraus die erforderlichen Rechtsfolgen zu ziehen. Daher ist die RL 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich iS der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann. Nicht ausreichend ist es, wenn nach dem Verfahrensrecht die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekenkreditvertrag nicht von dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines solchen Vertrags befassten Gericht durchgeführt werden kann, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ggf vom Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher eine Klage auf Nichtigkeit solcher missbräuchlicher Klauseln erhebt.

