Das Mietverhältnis kann nur gegenüber dem jeweiligen Mieter aufgekündigt werden. Dem Eintrittsberechtigten iSd § 14 Abs 3 MRG, der dem Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft beigetreten ist, kommt (nur) die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu. Er kann im Aufkündigungsverfahren daher nur Einwendungen erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechts. Insofern und aufgrund der begrenzten Wirkungen des materiell rechtskräftigen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten ist die Aufkündigung der Verlassenschaft gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG im Fall des Todes des bisherigen Mieters nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem unter Berufung auf seine Eintrittsberechtigung gem § 14 Abs 3 MRG Einschreitenden zu klären. Dieser Umstand ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die behauptete Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG im Verfahren über eine Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zu prüfen ist. Mit dem Hinweis auf seine Eintrittsberechtigung bestreitet der Nebenintervenient nämlich die mangelnde Passivlegitimation der bekl Hauptpartei und das Vorliegen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 5 MRG. Er erhebt damit Einwendungen, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen. Analoges gilt für die von der Nebenintervenientin in diesem Verfahren aufgestellten Behauptungen, (nur) ihr komme infolge des konkludenten Abschlusses eines eigenen Mietvertrags Mieterstellung zu und die Vermieterin habe auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds durch nicht gehörige Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens schlüssig verzichtet.

