Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht maßgeblich, wenn der wahre Parteiwille von ihr abweicht. Geht der Mieter von einem wirksamen Weitergaberecht aus, weil ein solches mit dem Vermieter bei anderen Objekten (mit erheblichen Investitionen des Mieters) in der Vergangenheit praktiziert wurde, obwohl in diesen Fällen ebenso wie in dem hier zu beurteilenden Fall ein Weitergaberecht vertraglich ausgeschlossen wurde, ist seine Meinung nicht ohne Substanz. Fordert der Vermieter nun für die Ausübung des Weitergaberechts eine Zahlung, macht der neue Mieter Druck auf Abschluss eines eigenen Vertrags vor der Ablösezahlung, die der scheidende Mieter für seine erheblichen Investitionen erhalten soll, so befindet sich der scheidende Mieter in einer verpönten Drucksituation. Die Tatsache, dass der Vermieter seinerseits bei Beginn des Mietverhältnisses mit dem scheidenden Mieter Investitionen tätigte, die er jetzt für die Weitergabe lukrieren möchte, ändert an der Unzulässigkeit der Forderung nichts, wenn diese Investitionen notwendig waren, um den vertragsgemäßen Gebrauch des sanierungsbedürftigen Bestandobjekts zu ermöglichen und den vereinbarten angemessenen Hauptmietzins zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der neue Mieter Zahlungen leistet, ändert an der Aktivlegitimation nichts, denn die Rückabwicklung hat zwischen jenen Personen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Leistung nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistende und Leistungsempfänger sein sollten.

