Die Nutzwert(neu)festsetzung hat zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen, wobei die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die - der Rechtslage entsprechende - Widmung Ausgangsgrundlage sind. Die Verletzung zwingender Grundsätze begründet mangels Erwähnung in § 10 Abs 2 WEG einen nicht an eine Frist gebundenen Neufestsetzungsgrund, und zwar auch dann, wenn das Abweichen von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse herbeigeführt wurde oder die der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage erst nachträglich hervorgekommen ist. Die falsche Einordnung in eine der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien ist ein solcher Verstoß.

