Die Vermietung einer Hausbesorgerwohnung nach Beendigung des Hausbesorgerverhältnisses an eine Person, die nicht WEer ist, ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Zwar gilt auch im WE, dass nur eine Vermietung zu ortsüblichen Bedingungen an Dritte unter die ordentliche Verwaltung fällt, allerdings stellt eine solche Vermietung keine zur Kündigung und Rückforderung der nach dem WFG 1968 gewährten Wohnbaudarlehen dar. Die widmungswidrige Verwendung iSd § 12 lit d WFG 1968 als Kündigungstatbestand zielt eindeutig auf die Verwendung von Wohnungen oder Wohnräumen zu anderen als zu Wohnzwecken ab, auch wenn diese nicht zugleich "in Räume anderer Art umgewandelt" werden. Die Vermietung an Dritte als Wohnung ist daher nicht erfasst. Damit stellt sich die Frage nach der Unzulässigkeit einer solchen Vermietung für einen derartigen "Entzugsfall" nicht.

