Die Zusage der Übereignung "der gesamten Liegenschaft" gegen Zahlung eines Gesamtkaufpreises ist für die Übereignung aller Anteile an der in WE aufgelösten Liegenschaft an den Käufer daher grundsätzlich ausreichend. Es reicht aber nicht, wenn sich nicht klar ergibt, dass nicht die angeführte Käuferin erwirbt, sondern sie nach anderer möglicher Interpretation dritte Gesellschaften berechtigt, einzelne Anteile zu einem noch zu vereinbarenden Einzelpreis zu kaufen, wobei diese einzelnen Kaufverträge insgesamt den vereinbarten Gesamtpreis ergeben sollen.

