Gem § 6 Abs 1 MaklerG gebührt dem Makler für das durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision. Wenngleich für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend angesehen wird, um einen Provisionsanspruch zu begründen, müssen dabei aber Verdienstlichkeit und Kausalität immer gegeben sein. Jeder Provisionsanspruch hat daher - unter anderem - zur Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluss des Rechtsgeschäfts kausal war. Der Makler erwirbt den Provisionsanspruch, wenn er den Auftraggeber von der Vertragsmöglichkeit in Kenntnis gesetzt hat und der Vertrag in der Folge aufgrund dieses Nachweises abgeschlossen wird. Entscheidend ist dabei, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. Basieren die Herstellung des Kontakts beim geplanten Hotelverkauf und die Bemühungen des Maklers lediglich auf einem Vertragsabschluss mit den Optionsberechtigten, der scheiterte, während der Verkauf letztlich über die Eigentümer, mit dem die Vertreter der ErstBekl bereits vor Einschreiten des Maklers in Kontakt waren und bereits Verkaufsgespräche führten, und kam der Verkauf nicht über das ursprünglich in Aussicht stehende Hotel, sondern im Paket mit einem weiteren Hotel zustande, liegt in der Verneinung des Provisionsanspruchs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Ein Anspruch gegen die ZweitBekl scheitert schon daran, dass diese erst nach Ende der Vermittlungsbemühungen entstanden ist.

