Voraussetzung für das Eingreifen der Rügeobliegenheit des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist eine "rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs". Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter also innerhalb der von § 10 Abs 4 MRG statuierten Fristen zumindest artikulieren, dass er Investitionsersatz begehrt. Dafür ist es zwar ausreichend, aber auch notwendig, dass der Mieter vom Vermieter innerhalb der gesetzlichen Fristen Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen verlangt. Nur dann ist es Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist und ausdrücklicher Bekanntgabe der Mängel zur Verbesserung aufzufordern. Die Auffassung, die ASt habe mit der Erklärung in ihrem Kündigungsschreiben, sie versuche einen neuen Nachmieter zu finden, der ihr vielleicht das neue Badezimmer (Kosten Euro 15.000,-) ablösen würde, keinen Investitionsersatzanspruch gegenüber dem Vermieter artikuliert, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

