Die Mietzinsbegünstigung kann im Einzelfall auch Branchen zugutekommen, die nicht zum Kreis typischer "Nahversorger" gehören, sofern ausreichend behauptet und bewiesen wird, dass auch diesen die vom Gesetzgeber geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt. Handelt es sich um ein geschütztes kleingewerbliches Unternehmen, ist der ortsübliche Hauptmietzins nach den Kriterien des § 16 Abs 1 MRG zu ermitteln und daraufhin zu untersuchen, ob er üblicherweise auch von den Angehörigen derselben Branche bezahlt wird. Wenn dies festgestellt wird, kommt eine Mietzinsreduktion nicht in Betracht, weil dargetan ist, dass die Ertragskraft der Branche ausreicht, um auch mit der vollen angemessenen Miete überleben zu können. Die Beurteilung, ob es sich um eine "ertragsschwache" Branche handelt, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen; das zweite notwendige Element, die soziale Komponente, die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Lebens, jedoch der rechtlichen Beurteilung. Feststellungen über den Hauptmietzins "für vergleichbare Geschäftslokale" ohne Differenzierung nach dem konkreten Unternehmensbetrieb sind nicht ausreichend, jedenfalls dann nicht, wenn es darum geht, die Frage ertragsschwacher Branchen zu beurteilen. Auch ein Schuh-Einzelhandel kann, sofern sich dieser nicht im Luxussegment bewegt, nicht per se von den berücksichtigungswürdigen Branchen ausgeschlossen werden, wenn dieser tatsächlich nur Schuhe für "Normalverbraucher" anbietet und die Bedürfnisse der ortsansässigen weiblichen Bevölkerung nach dem Erwerb von passendem Schuhwerk deckt.

