Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. Dabei kann auch das Selbstverschulden des Deszendenten des Vermieters der Kündigung entgegengehalten werden, dies bedeutet aber nicht, dass es insoweit auf ein Selbstverschulden des Vermieters nicht ankommt. In der Bejahung eines Selbstverschuldens, wenn der Vermieter die streitgegenständliche Wohnung zur Kreditdeckung einer angeschafften Ferienwohnung in Grado verkauft, liegt jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, dient dieser Verkauf schließlich nicht der Beseitigung einer Notlage.

