Die ErläutRV 352 BlgNR 25. GP 7 spricht zwar nicht ausdrücklich davon, dass sich auch die Lage des Zubehörobjekts auf der Liegenschaft aus den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden ergeben muss. Gerade bei einer WE-Anlage mit mehreren Hausgärten ist aber davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber verlangte "eindeutige Zuordnung der Widmung des Zubehörobjekts in allen Facetten" zumindest ausreichend spezifizierte Hinweise auf die Lage des Gartens erfordert, der als Zubehörobjekt einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden soll. Der bloße Hinweis auf ein Gesamtausmaß des Hausgartens im Nutzwertfestsetzungsbeschluss in einer Anlage mit einer Vielzahl von Hausgärten und Allgemeinflächen reicht nicht aus, um dem vom Gesetzgeber ausdrücklich verlangten Gebot der Individualisierung und Spezifizierung zu genügen; dies bedarf selbst dann keiner Korrektur, wenn zur Klärung der Frage, welche Fläche mit dem im Nutzwertfestsetzungsbeschluss genannten "Garten im Ausmaß von 1.853,68 m2" gemeint sein konnte, nicht nur ein vermessungstechnisches Sachverständigengutachten, sondern auch der Rückgriff auf handschriftliche Aufzeichnungen eines bereits pensionierten Zivilgeometers und Projektunterlagen der damaligen Bauträgerin notwendig sind und das Projekt letztlich nicht wie geplant ausgeführt wurde.

