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Zulässigkeit der Errichtung von Gartenhütten auf via Benützungsvereinbarung zugewiesenen Gartenflächen

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/34immolex-LS 2019, 157 Heft 5 v. 2.5.2019

Ein auf eine Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern gegründetes alleiniges Nutzungs- und Verfügungsrecht umfasst auch das Recht zur physischen Veränderung, das nur insofern eingeschränkt ist, als in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen oder deren wichtige Interessen beeinträchtigt werden könnten. Im Fall einer Teilung eines zur Liegenschaft gehörenden Gartens durch Benützungsregelung, der einzelnen WEern zur alleinigen Nutzung überlassen wird, ist das bei Maßnahmen der Gartengestaltung grundsätzlich nicht der Fall. Auch bauliche Veränderungen können bei entsprechender Übung davon gedeckt sein, so etwa das Aufstellen von Geräteschuppen und Gewächshäusern, wenn sich das Nutzungsverhalten im Lauf der Jahre unbeanstandet durch sämtliche Mit- und WEer dahin änderte, dass sich das Hauptaugenmerk vom Gemüseanbau auf den Erholungszweck verlagerte und dementsprechend ab 1984 Terrassenflächen samt Sitzgelegenheiten und kleine Gartenhütten angelegt wurden.

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