§ 37 Abs 4 Satz 3 WEG ist als gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht zu betrachten und gilt auch beim sukzessiven Abverkauf. Die dreijährige Gewährleistungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich - innerhalb von zehn Jahren - für den Erwerber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit von "größeren" Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert. Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert. Eine solche Abtretung der aus § 37 Abs 4 WEG in Folge Nichtvorlage eines Gutachtens bestehenden Rechte des urspgl Käufers an seinen Rechtsnachfolger und die Geltendmachung durch diesen ist möglich, da auch insoweit an der Übertragung und Ausübung ein gerechtfertigtes Interesse besteht.

