vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gem § 37 Abs 4 WEG

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/26immolex-LS 2019, 121 Heft 4 v. 3.4.2019

§ 37 Abs 4 Satz 3 WEG ist als gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht zu betrachten und gilt auch beim sukzessiven Abverkauf. Die dreijährige Gewährleistungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich - innerhalb von zehn Jahren - für den Erwerber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit von "größeren" Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiert. Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert. Eine solche Abtretung der aus § 37 Abs 4 WEG in Folge Nichtvorlage eines Gutachtens bestehenden Rechte des urspgl Käufers an seinen Rechtsnachfolger und die Geltendmachung durch diesen ist möglich, da auch insoweit an der Übertragung und Ausübung ein gerechtfertigtes Interesse besteht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!