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Keine Nachforschungspflicht des Maklers über den Bestand einer Baubewilligung eines älteren Hotels

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/27immolex-LS 2019, 121 Heft 4 v. 3.4.2019

Der Makler haftet grundsätzlich nicht für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insb eines von zwei Auftraggebern. Ihn trifft im Regelfall keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein. In einem solchen Fall ist ihm weder eine Pflichtverletzung noch überhaupt fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Maßgeblich ist damit stets, ob für den Makler Gründe vorhanden waren, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. Erklärt die Verkäuferin dem Makler, dass die Baubewilligungen bei einem bereits Jahrzehnte alten Hotel passen, muss der Makler aber nicht damit rechnen, es in toto mit einem Schwarzbau zu tun zu haben. Die Tatsache, dass der Verkäufer dem Makler für den optisch nicht als Neu- oder Anbau hervorstechenden Stock keine Baupläne aushändigte, muss bei diesem nicht zwingend Zweifel am Vorhandensein einer diesbezüglichen Baubewilligung erwecken, kann doch das Fehlen von Plänen insb bei älteren Gebäuden schlicht in einem (teilweisen) Verlust begründet sein. Die Verneinung einer Nachforschungspflicht des Maklers ist insoweit jedenfalls vertretbar. Der Makler darf nur nicht den Eindruck erwecken, er habe deren Wahrheitsgehalt überprüft. Dieses Verbot wird nicht verletzt, wenn der Makler dem Käufer nur mitteilt, dass das Gebäude "laut Verkäuferin" baubewilligt sei.

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