Ein Rechtsanwalt kann sich auch im Grundbuchsverfahren (vom Fall begründeter Zweifel abgesehen) hinsichtlich seiner Bevollmächtigung auf § 30 Abs 2 ZPO berufen, ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen. Das gilt auch für eine Rechtsanwalts-GmbH, die weder ihre organschaftlichen Vertreter benennen, noch für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen muss.
5 Ob 182/18b

