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Zum Erfordernis einer Vereinbarung zur Kostentragung durch den Vermieter für Kategoriemerkmale

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/15immolex-LS 2019, 84 Heft 3 v. 1.3.2019

Für die Zulässigkeit des Mietzinses kann auch jener Zustand des Mietobjekts maßgeblich sein, den der Vermieter vertragsgemäß auf seine Kosten herzustellen hat und tatsächlich in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluss herstellt. Dabei schadet es nicht, wenn der Mieter den Einbau kategoriebestimmender Merkmale selbst übernimmt, sofern der Vermieter die Kosten dafür, etwa durch den Erlass des Mietzinses für einen bestimmten Zeitraum, trägt und eine Vereinbarung über die vom Mieter durchzuführenden Arbeiten, deren Kosten sowie über den Betrag und die Dauer der Mietzinsreduktion vorliegt. Dafür reichen aber die Feststellungen, dass die frühere Vermieterin nur keine Wertsicherung geltend machte, die Heizkosten unbekannter Höhe für ein halbes Jahr übernahm und dem Mieter einen mietzinsfreien Zeitraum von mindestens einem Dreivierteljahr gewährte, nicht aus und ergibt sich daraus auch nicht, dass die vom Mieter getragenen Kosten damit auch tatsächlich gedeckt wurden.

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