Die Bestimmung des § 5 Abs 3 WEG gilt auch für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten am 1. 1. 2015 vorgenommen wurden (§ 58c Abs 1 WEG). Weder die Begründung von Zubehör-WE noch dessen Übertragung bedarf somit einer gesonderten Eintragung im Grundbuch. Die Erstreckung der Eintragung des WE an einem WE-Objekt auch auf die diesem Objekt zugeordneten Zubehörobjekte setzt nur voraus, dass sich dieses aus den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden eindeutig ergibt.

