Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt nach allgemeinem Zivilrecht mangels gesetzlicher Anordnung einer kurzen Verjährungsfrist erst in 30 Jahren. Nur wenn ein Rechnungslegungsanspruch bloßer Nebenanspruch zu einem der kurzen Verjährungsfrist unterliegenden Hauptanspruch ist, verjährt er mit diesem. Ein solcher Fall liegt beim Rechnungslegungsanspruch des einzelnen Miteigentümers gegenüber dem Verwalter nicht vor, weil er nicht als Nebenanspruch zu einem bestimmten Hauptanspruch gewertet werden kann.

