Voraussetzung für eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG ist die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Kl. Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Bekl verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, aber auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate; dies gilt auch für die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts. Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist; demjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist oder war, steht sie gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.

