Ein Immobilienmakler ist idR nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, hat aber keine Vertretungsmacht. Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Interessenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund dafür, bei Dritten einen dem Auftraggeber zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, dass er berechtigt sei, in dessen Namen Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Vertrag keinen Niederschlag finden. Im Gegensatz zur irrtumsrechtlichen Zurechnung der Erklärungen eines Verhandlungsgehilfen bedarf die Vereinbarung konkreter Eigenschaften der versprochenen Leistung iSd § 922 Abs 1 ABGB ("bedungene Eigenschaften") übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien. § 922 Abs 2 ABGB führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung, wenn das Exposee persönlich übergeben wurde und damit keine öffentliche Ankündigung vorliegt.

