Aufgrund der Gleichstellung der Vermietung einer Grundfläche zwecks Errichtung eines Superädifikats zu Wohn- oder Geschäftszwecken mit der Raummiete nach § 1 MRG sind auch die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs 2-4 MRG sinngemäß heranzuziehen; das gilt auch für die seit 1. 1. 2002 bestehende Vollausnahme gem § 1 Abs 2 Z 5 MRG.
4 Ob 157/18v

