Gemäß § 8 Abs 3 MRG sind sämtliche vom Mieter zuzulassenden Arbeiten schon von Gesetzes wegen so durchzuführen, dass gößtmögliche Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist. Durch dieses Schonungsprinzip wird festgelegt, in welcher Art und Weise die Eingriffe in das Mietrecht vorzunehmen sind. Qualifizierte Verletzungen des Schonungsprinzips sind mit einer erhöhten Ersatzpflicht sanktioniert und nach § 27 Abs 7 MRG gerichtlich strafbar. Einer näheren Festlegung der Modalitäten der von der Mieterin zu duldenden Eingriffe bedarf es im Hinblick darauf nicht; dies gilt umso mehr, wenn sich der Umfang der notwendigen Arbeiten erst im Zuge der Behebung tatsächlich ergibt.

