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Zur EV und Vorwegnahme der Endentscheidung bei einem Eingriff ins Mietrecht gem § 8 Abs 2 MRG

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/10immolex-LS 2019, 44 Heft 2 v. 31.1.2019

Eine EV nach § 381 Z 2 EO kann auch im Rahmen eines Anspruchs nach § 8 Abs 2 MRG der endgültigen Entscheidung vorgreifen und sich auch mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel decken; es darf jedoch keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die EV nicht rechtfertigenden Urteils oder Beschlusses nicht rückgängig gemacht werden kann. Bejaht das RekG die Zulässigkeit der EV beim Begehren, den Zutritt zu dem bzw in das Mietobjekt zum Zweck der Öffnung des Parkettbodens und des darunterliegenden Blindbodens nächst des Türdurchgangs vom Vorzimmer zum Baderaum, sodann zur Entfernung der durchfeuchteten Schlackenbeschüttung zwischen Parkettboden und Deckenkonstruktionsträmen im Schadenseintrittsbereich und in weiterer Folge zur fachgerechten Absperrung des geöffneten Fußbodenbereichs zur Trocknung der hölzernen Deckenkonstruktion, zur Aufbringung eines Holzschutzmittels sowie zur Ersetzung der durchnässten Schlackenbeschüttung durch eine Leca-Schüttung zu gewähren und die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung vor; dies jedenfalls dann, wenn die zu duldende Maßnahme nur im sichtbaren Schadenseintrittsbereich angeordnet wird, wobei nur durchnässte Schlackenbeschüttung durch Leca-Schüttung ersetzt werden soll. Schließlich wird insoweit ausreichend klargestellt, dass es sich bei den Arbeiten lediglich um unumgänglich notwendige Sicherungsarbeiten handelt, die nach den Feststellungen zur Hintanhaltung der Gefahr eines Schädlingsbefalls an der Holztramdecke und damit eines ernsten Schadens an der Bausubstanz sowie der bereits aufgetretenen Schimmelbildung und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung erforderlich sind.

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