Wenn die Bekl zwar ihren Mietzins in der Vergangenheit sehr unregelmäßig zahlte, nun aber - und zwar noch vor Einbringung der Räumungsklage - kurz nach Erhalt der Mahnungen einen funktionierenden Dauerauftrag einrichtete und sich nur die Nachzahlung des einmaligen größeren Rückstands für November und Dezember 2016, den die Bekl erst bei Überprüfung ihrer Unterlagen erkannte, verzögerte, weil sie mit ihrem sehr geringen Alterspensionseinkommen nicht sofort einen größeren Betrag zusätzlich zu den laufenden Zinszahlungen aufbringen konnte, liegt in der Verneinung eines groben Verschuldens keine Fehbeurteilung. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Wohnung für die Bekl dauerhaft nicht leistbar sei, wenn die Miete monatlich Euro 446,90 und dem eine Pension von Euro 1.183,- gegenübersteht.

