Verläuft der Zufahrtsweg, der als solcher über Einspruch der Feuerwehr so angelegt wurde, teilweise über den (vermeintlichen) Garten eines WE-Objekts, liegt insoweit ein zwingend allgemeiner Teil vor, an dem kein Zubehör-WE begründet werden kann. Auf die rechtliche Einordnung als Zubehör-WE oder Teil des WE-Objekts kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist die Widmung als Zufahrtsweg, auf die Nutzwertfestsetzung kommt es nicht an, da es dadurch zu keinem anderen Ergebnis kommen kann. Schließlich verschafft diese selbst keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung. Verstellt der vermeintliche WEer nun den Zufahrtsweg (hier: durch Pflastersteine), kann sich dagegen jeder andere WEer mit Klage gem § 523 ABGB wehren.

