Der Mehrheitseigentümer kann allein kündigen. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, dass im Namen aller Miteigentümer aufgetreten wird, wobei dies auch für einen Übergabsauftrag gilt. Die für den Mehrheitseigentümer geltenden Grundsätze gelten ebenso für den Minderheitseigentümer, dem durch Benützungsvereinbarung ein bestimmter Liegenschaftsteil zur alleinigen Benützung und Verfügung überlassenen worden ist. Im Fall der Kündigung eines Bestandvertrags durch einen Miteigentümer der Liegenschaft, dem nicht die Mehrheit der Anteile gehört, genügt es, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweist, denen mit ihm zusammen die Mehrheit der Anteile gehört. Dieses Einverständnis muss nicht schon zugleich mit der Kündigung nachgewiesen werden. Im Fall des Nachweises des Einverständnisses der Mehrheit ist der Minderheitseigentümer zur Aufkündigung im eigenen Namen legitimiert.

