Der Miteigentümer kann für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer (rückwirkend) ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. Die widerspruchslose Duldung lässt im Zweifel zunächst auf eine konkludente Vereinbarung der Miteigentümer schließen. Erst ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung wird der Eindruck eines Einverständnisses widerlegt und der Anspruch des verkürzten Miteigentümers auf ein anteiliges Benützungsentgelt begründet. Maßgeblich ist die Kenntnis des Widerspruchs, mag dieser auch nicht direkt an den übermäßig nutzenden Miteigentümer, sondern an einen Dritten erfolgt sein. Wesentlich für das Bestehen eines Verwendungsanspruchs für eine verhältnismäßig größere Nutzung ist, dass der Miteigentümer den seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Nutzen ausschließlich aufgrund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet bzw zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat. Dieser Anspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährung, da im Fall des § 1041 ABGB die lange Verjährungsfrist greift, sofern nicht eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betrieb vorliegt.

