Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Danach kommen mangels abweichender Vereinbarung die Nutzungen (und Lasten) des gemeinsames Gutes den Teilhabern gem § 839 ABGB im Verhältnis ihrer Anteile zu.

