Ausschließlich in die Zukunft weisende, bloße Absichtserklärungen sind nicht geeignet, das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses darzutun. Der bloß mögliche Einzug eines Sohnes oder die allenfalls in der Zukunft erforderliche Betreuung der Mutter der ASt, die derzeit nicht pflegebedürftig ist, sind daher nicht zu berücksichtigen. Das wichtige Interesse iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG müsste bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

