Wenn sich der Mieter in der 30 m2 großen Wohnung (bestehend aus einem Raum samt Küchenzeile und Nebenräumen) unter der Woche täglich ab etwa 9.30 Uhr bis abends aufhält und diese Wohnung seit seiner Pensionierung 2013 für seine nunmehrige selbständige Erwerbstätigkeit als praktizierender Energetiker, weiters für die mit seiner politischen Funktion verbundenen Arbeiten, zur Vorbereitung auf Vorträge sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Engagement als Hausvertrauensmann nutzt, stellen all diese Aktivitäten seinen wesentlichen Lebensinhalt dar. Wenn er sich manchmal kleine warme Speisen selbst zubereitet, gelegentlich duscht und für die anfallende Wäsche die allgemein zugängliche Waschküche im Haus benützt und erst zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr abends in die nur zwei Gehminuten entfernt gelegene Ehewohnung (in der er seine Tätigkeiten aus Platzgründen nicht ausüben kann) geht, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht vor.

