Bei einer auf titellose Benützung gegründeten Räumungsklage nach § 366 ABGB hat der nutzende Dritte ein eigenes dingliches oder obligatorisches Recht auf Innehabung zu behaupten und beweisen. Das Eigentum ist - im Zusammenhalt mit der Inanspruchnahme der Sache durch einen Dritten - an sich ein ausreichender Rechtsgrund für das auf Vergütung der dadurch erlangten Bereicherung sowie auf Räumung gerichtete Begehren; es liegt am Dritten, unter Angabe entsprechender Tatsachen ein Rechtsverhältnis zur Eigentümerin zu behaupten, das die Nutzung der Sache rechtfertigt. Ist dies nicht erweislich, hat im Übrigen der Eigentümer alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen. Die Behauptung des Abschlusses eines Mietvertrags durch Bezahlung der Raten für ein von der Eigentümerin aufgenommenes mit der Liegenschaft grundbücherlich besichertes und dieser auch zugeflossenes Darlehen, wobei der Mietzins den Raten entspreche, ist hinreichend bestimmt; schließlich ist der Mietzins damit (zumindest) für die Dauer der Laufzeit des Kredits bestimmt. Die Behauptung, den Mietvertrag im Herbst 2006 mündlich abgeschlossen zu haben, wobei bei Aufnahme des Darlehens im Jahr 2007 bereits vereinbart gewesen sei, dass der Mietbeginn für die gesamte Liegenschaft mit diesem Zeitpunkt zusammenfalle, steht dem nicht entgegen. Im Übrigen ist für die rechtliche Beurteilung eines Räumungsbegehrens der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend.

