Voraussetzung für die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Naturalteilung durch Begründung von WE ist, dass WE-taugliche Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben. Verfügt die Bekl nicht über einen ausreichend hohen Miteigentumsanteil, um ihr eines der unter Zugrundelegung der Teilungsvorschläge möglichen WE-tauglichen Objekte zuweisen zu können, scheidet die Begründung von WE aus; auch die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, dies wäre dann möglich, wenn das Dachgeschoß und ein Kellerraum für Wohnzwecke um- und ausgebaut würde, wird gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die Fragen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten für einen solchen Um- und Ausbau und der Bedeutung der (nur) vom NI erklärten Verpflichtung zur Kostenübernahme stellen sich daher nicht.

