Selbst wenn die Hausverwalterin die WEer unrichtig über die Einhaltung der Förderfristen informiert hätte, liegt darin keine derart grobe Pflichtverletzung, die einen Auflösungstatbestand im konkreten Einzelfall begründet, jedenfalls dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sowohl die Frist zur Umsetzung und Fertigstellung der Maßnahmen als auch die Frist zur Vorlage der Endabrechnung bereits abgelaufen waren und zudem nicht feststeht, dass die Hausverwalterin diese Auskunft wider besseres Wissen falsch erteilte bzw ob diese auf einer allenfalls unrichtigen Auskunft beruhte, die die Hausverwalterin vom zuständigen Bundesministerium erhalten hatte. Auch ist die Annahme, dass die behauptete "Zusage an die Eigentümer, sich um die Förderung zu kümmern", nur die Sammlung, Vorbereitung und Einreichung der Unterlagen bei der Förderstelle bedeutet, nicht aber auch die Übernahme einer Garantie für die rechtzeitige Fertigstellung der (von der Hausverwaltung nicht selbst durchgeführten) Sanierungsarbeiten der Wohnhausanlage, nicht zu beanstanden. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsauffassung, es hätten für die Erlangung der Förderung eine detaillierte Dokumentation der umgesetzten Arbeiten eingereicht und die Leistungen bereits bezahlt sein müssen, was aber im vorliegenden Fall aufgrund der gravierenden Mängel bei den ausgeführten Arbeiten nicht rechtzeitig möglich war.

