Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt (§ 43 Abs 1 AußStrG). Das Gericht kann einem Beschluss aber gem § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen. Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist In den wohnrechtlichen Außerstreitverfahren kommt die Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit nicht in Betracht. In diesen ist § 44 AußStrG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzuwenden.

