§ 13 IO erlaubt Einverleibungen und Vormerkungen in öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich dann, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet. Dies wäre etwa bei einer Anmerkung der Rangordnung iSd § 56 Abs 3 GBG der Fall, die ihre Wirksamkeit trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens behielte, wenn ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. Demgegenüber ist das Rücktrittsrecht des Masseverwalters iSd § 21 IO im Verkäuferkonkurs nur dann nicht gegeben, wenn der Treuhänder außer den einverleibungsfähigen Urkunden einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hält, wobei aber Voraussetzung selbst dann ist, dass der Käufer aufgrund des Rangordnungsbeschlusses tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird bzw der Eigentumserwerb nicht aus anderen Gründen scheitert.

