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Zur Widmung als Zubehörvoraussetzung

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/71immolex-LS 2019, 376 Heft 12 v. 9.12.2019

§ 1 Abs 2 WEG 1975 sah (ebenso wie nunmehr § 2 Abs 3 WEG 2002) die Begründung von Zubehör-WE nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind. Voraussetzung für die Schaffung von Zubehör-WE ist neben der "Zubehörtauglichkeit" des Objekts eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulierung im Grundbuch. Rechtstitel für die einem WEer zustehende Nutzungsbefugnis am Zubehör-WE ist dabei nicht die Nutzwertfestsetzung bzw Nutzwertberechnung, sondern ausschließlich die rechtswirksame Widmung.

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