Die Bejahung einer nicht bloß bagatellhaften Errichtung eines Wintergartens auf der Dachterrasse ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung; daran ändert sich nichts, wenn die Mitursächlichkeit des Wintergartens für Schäden am Haus selbst nicht feststeht, weil die Dachterrasse des Hauses als Teil der "Außenhaut" des Gebäudes und damit im Licht des § 16 Abs 2 Z 2 WEG als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dieser Bereich an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. Die an der Außenseite des Hauses befestigte Flugdachkonstruktion auf einer zu einem WE-Objekt gehörenden Terrasse betrifft daher ebenso einen Bestandteil der Außenhaut wie die auf Stützen einer Balkonüberdachung sowie auf einem außerhalb eines Fensters befindlichen Rollladengehäuse montierte Überwachungskamera.

