§ 31 Abs 5 SROG 2009 hat das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen. Es soll dabei die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht werden, verhindert werden. Von dem in Rede stehenden Ausnahmetatbestand (des § 31 Abs 5 Z 1 SROG 2009) wird daher nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.

